Trauerfall
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            Trauerfall

Was muss beim Trauerfall alles erledigt werden?

 

 

Tod im Krankenhaus:


Rund 80 Prozent aller Menschen sterben im Krankenhaus oder im Altenheim, In diesen Trauerfällen wird das Personal meist die richtigen Schritte einleiten.

 

Der Totenschein:


Stirbt jemand zu Hause, sollte erst einmal ein Arzt benachrichtigt werden, der den Totenschein ausstellt. Sie müssen sich relativ schnell für ein Bestattungsinstitut entscheiden. Nachdem der Totenschein ausgestellt ist, kann der Bestatter informiert werden.

 

Der Abschied:


Obwohl bis zur Einlieferung eines Verstorbenen in ein Krematorium oder eine Leichenhalle 96 Stunden vergehen dürfen, wünschen viele Angehörige, den Leichnam möglichst schnell aus dem Haus bringen zu lassen. "Der Gedanke, einen Toten im Haus zu haben, ist vielen unheimlich”, jedoch sollte man sich Zeit für den Abschied zu nehmen. Dagegen spricht auch aus medizinischer Sicht nichts.

 

Die Sterbeurkunde:


Das Standesamt muss am nächsten Werktag nach dem Tod aufgesucht werden. Für die Beantragung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt müssen vorgelegt werden:

• der Totenschein,
• die Geburtsurkunde,
• der Personalausweis und je nach Familienstand weitere persönliche       -  Papiere des Toten wie z.B.:
• Heiratsurkunde,
• ev. Scheidungsurteil,
• Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners.

Bei diesen Formalitäten helfen gewöhnlich auch die Mitarbeiter des Beerdigungsinstituts. Denken Sie aber in Ihrem Schmerz daran, dass alle Leistungen bezahlt werden müssen. Prüfen Sie mit anderen Familienmitgliedern, was Sie alleine erledigen können und was nicht.

Die Sterbeurkunde sollte gleich mehrfach beantragt werden. Erst nachdem Totenschein und Sterbeurkunde ausgehändigt wurden, kann der Tote bestattet werden. Die Sterbeurkunde muss vorgelegt werden, wenn Sie Ansprüche stellen wollen bei:

• der Krankenkasse,
• der Rentenversicherung
• der Lebensversicherung
• dem Arbeitgeber.

Diese genannten Einrichtungen und der Arbeitgeber sind auf jeden Fall umgehend vom Tod des Angehörigen zu benachrichtigen.

 

Der Begleiter:


Innerhalb der ersten beiden Tage nach dem Tod müsste die Bestattungsart geklärt werden, wenn sie nicht vom Toten vorher bestimmt wurde. Es ist sinnvoll, zu den Verhandlungen über die Bestattung einen von der Trauer weniger stark betroffenen Freund oder Verwandten mitzubringen. Immerhin geht es um viel Geld.

Die Preise sind bundesweit sehr unterschiedlich – aber in fast jedem Fall geht es um mehrere tausend Euro. Preisvergleiche lohnen sich nicht nur im Leben, sondern auch darüber hinaus, rät die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Ein entsprechender letzter Wunsch des Toten erleichtert den Hinterbliebenen die Entscheidung über Art und Weise der Beerdigung.

Mit dem Bestattungsfriedhof oder dem Krematorium sind folgende Punkte zu klären:

• Beisetzungstermin oder Einäscherung
• Wahl der Grabstätte,
• Ruhedauer, der Leistungsumfang der Friedhofsbehörde
• die Aufbewahrung,
• die Dekoration der Trauerhalle und
• die Trauerfeier

Nach dieser Absprache müssen die Angehörigen und Freunde über die Beisetzung informiert werden, gegebenenfalls eine Anzeige in der Tageszeitung aufgegeben werden.

 

Hinterlassenschaft:


Hat der Verstorbene die letzte Ruhe gefunden, müssen sich die Angehörigen meist noch um seine weltliche Hinterlassenschaft kümmern.

• Mitgliedschaften in Vereinen müssen gekündigt,
• die Rentenstelle benachrichtigt und
• Versicherungen aufgelöst werden.

Gegen Vorlage des Erbscheines, des Personalausweises oder sogar einer Vollmacht sind bei der Bank die erforderlichen Schritte etwa bei Girokonten, Sparbüchern, Termingeldern und Bausparverträgen in der Regel schnell und unkompliziert erledigt. Wer ein Testament vorfindet, muss es beim Nachlassgericht einreichen, das von sich aus alle weiteren Maßnahmen einleitet.

 

Erbschein beim Gericht beantragen:


Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt und dient dazu, Dritten gegenüber die Erbfolge entsprechend der Größe der Erbteile zu beweisen. Eingetragen werden dort z. B. die Nacherbfolge und die Testamentsvollstreckung. Nicht eingetragen werden Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer, die nicht als Erben gelten.

 

Kosten:


Da die Beantragung eines Erbscheines sowohl zeitlich, als auch finanziell aufwendig ist, sollte zuvor geprüft werden, ob er überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht bis zur Testamentseröffnung gewartet werden kann. Die Beantragung eines ? gemeinschaftlichen Erbscheines“ für die Miterben ist günstiger als die Ausstellung mehrerer Einzelerbscheine. Zur Beantragung eines Erbscheines müssen Sie beim Nachlassgericht vorlegen:

- Familienstammbuch
- Sterbeurkunde
- eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben.

 

               Quelle:   Recht & Gesetz

 

 
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