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Trauerfall
Der Totenschein: |
Stirbt jemand zu Hause, sollte erst einmal ein Arzt benachrichtigt
werden, der den Totenschein ausstellt. Sie müssen sich relativ schnell
für ein Bestattungsinstitut entscheiden. Nachdem der Totenschein
ausgestellt ist, kann der Bestatter informiert werden. |
Der Abschied: |
Obwohl bis zur Einlieferung eines Verstorbenen in ein Krematorium oder
eine Leichenhalle 96 Stunden vergehen dürfen, wünschen viele
Angehörige, den Leichnam möglichst schnell aus dem Haus bringen zu
lassen. "Der Gedanke, einen Toten im Haus zu haben, ist vielen
unheimlich”, jedoch sollte man sich Zeit für den Abschied zu nehmen.
Dagegen spricht auch aus medizinischer Sicht nichts. |
Die Sterbeurkunde: |
Das Standesamt muss am nächsten Werktag nach dem Tod aufgesucht
werden. Für die Beantragung der Sterbeurkunde beim zuständigen
Standesamt müssen vorgelegt werden:
• der Totenschein,
• die Geburtsurkunde,
• der Personalausweis und je nach Familienstand weitere persönliche
- Papiere des Toten wie z.B.:
• Heiratsurkunde,
• ev. Scheidungsurteil,
• Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners.
Bei diesen Formalitäten helfen gewöhnlich auch die Mitarbeiter des
Beerdigungsinstituts. Denken Sie aber in Ihrem Schmerz daran, dass alle
Leistungen bezahlt werden müssen. Prüfen Sie mit anderen
Familienmitgliedern, was Sie alleine erledigen können und was nicht.
Die Sterbeurkunde sollte gleich mehrfach beantragt werden. Erst
nachdem Totenschein und Sterbeurkunde ausgehändigt wurden, kann der
Tote bestattet werden. Die Sterbeurkunde muss vorgelegt werden, wenn
Sie Ansprüche stellen wollen bei:
• der Krankenkasse,
• der Rentenversicherung
• der Lebensversicherung
• dem Arbeitgeber.
Diese genannten Einrichtungen und der Arbeitgeber sind auf jeden Fall
umgehend vom Tod des Angehörigen zu benachrichtigen. |
Der Begleiter: |
Innerhalb der ersten beiden Tage nach dem Tod müsste die Bestattungsart
geklärt werden, wenn sie nicht vom Toten vorher bestimmt wurde. Es ist
sinnvoll, zu den Verhandlungen über die Bestattung einen von der
Trauer weniger stark betroffenen Freund oder Verwandten mitzubringen.
Immerhin geht es um viel Geld.
Die Preise sind bundesweit sehr unterschiedlich – aber in fast jedem
Fall geht es um mehrere tausend Euro. Preisvergleiche lohnen sich
nicht nur im Leben, sondern auch darüber hinaus, rät die
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Ein
entsprechender letzter Wunsch des Toten erleichtert den
Hinterbliebenen die Entscheidung über Art und Weise der Beerdigung.
Mit dem Bestattungsfriedhof oder dem Krematorium sind folgende Punkte
zu klären:
• Beisetzungstermin oder Einäscherung
• Wahl der Grabstätte,
• Ruhedauer, der Leistungsumfang der Friedhofsbehörde
• die Aufbewahrung,
• die Dekoration der Trauerhalle und
• die Trauerfeier
Nach dieser Absprache müssen die Angehörigen und Freunde über die
Beisetzung informiert werden, gegebenenfalls eine Anzeige in der
Tageszeitung aufgegeben werden. |
Hinterlassenschaft: |
Hat der Verstorbene die letzte Ruhe gefunden,
müssen sich die Angehörigen meist noch um seine weltliche
Hinterlassenschaft kümmern.
• Mitgliedschaften in Vereinen müssen gekündigt,
• die Rentenstelle benachrichtigt und
• Versicherungen aufgelöst werden.
Gegen Vorlage des Erbscheines, des Personalausweises oder sogar einer
Vollmacht sind bei der Bank die erforderlichen Schritte etwa bei
Girokonten, Sparbüchern, Termingeldern und Bausparverträgen in der
Regel schnell und unkompliziert erledigt. Wer ein Testament vorfindet,
muss es beim Nachlassgericht einreichen, das von sich aus alle
weiteren Maßnahmen einleitet. |
Erbschein beim Gericht beantragen: |
Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt und dient dazu,
Dritten gegenüber die Erbfolge entsprechend der Größe der Erbteile zu
beweisen. Eingetragen werden dort z. B. die Nacherbfolge und die
Testamentsvollstreckung. Nicht eingetragen werden
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer, die nicht als Erben
gelten. |
Kosten: |
Da die Beantragung eines Erbscheines sowohl zeitlich, als auch
finanziell aufwendig ist, sollte zuvor geprüft werden, ob er überhaupt
erforderlich ist, oder ob nicht bis zur Testamentseröffnung gewartet
werden kann. Die Beantragung eines ? gemeinschaftlichen Erbscheines“
für die Miterben ist günstiger als die Ausstellung mehrerer
Einzelerbscheine. Zur Beantragung eines Erbscheines müssen Sie beim
Nachlassgericht vorlegen:
- Familienstammbuch
- Sterbeurkunde
- eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten
Angaben. |
Quelle: Recht & Gesetz |
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