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Reisereklamation
Wie reklamieren Sie ihre Reise richtig ?
Ein Presslufthammer vor dem Hotelfenster, ein Pool ohne
Wasser oder ein vollkommen
verdreckter Strand: Wenn die schönsten Wochen
des Jahres zum Albtraum werden, haben Urlauber Anspruch auf
Entschädigung. Geld zurück gibt es immer
dann, wenn die Reise erheblich
schlechter war als im Katalog beschrieben. Allerdings muss der Leser
die Feinheiten der Katalogsprache berücksichtigen. Wird ein Zimmer „zur
Meerseite“ versprochen, ist noch kein Meerblick garantiert. Bei einem Direktflug muss
mit einer Zwischenlandung gerechnet werden und eine „internationale
Atmosphäre“ deutet auf Lärm hin.
Presslufthammer am Strand
Von einem
erholsamen Badeurlaub konnte keine Rede sein. Das Ehepaar Reiter aus
Kassel wollte 14 Tage in einem Fünf – Sterne -
Ressort in Aqaba in Jordanien entspannen.
Doch schon kurz nach ihrem
Eintreffen wurde der ohnehin schmale Strand
zur Baustelle. Schwere Baumaschinen begannen, eine Cafeteria und weitere
Gebäude am Strand abzureißen. Zum Lärm kam Belästigung
durch Staub, und das bis in die Nacht. Die Reklamation vor Ort
brachte keine Abhilfe, auch die Beschwerde beim
Reiseveranstalter nach der Rückkehr blieb
lange ohne Antwort. Erst nach drei Monaten und
mehreren Mahnungen trudelte ein Formbrief mit vielen Bedauerungsfloskeln bei den
Reiters ein, mit einem Scheck über 220
Euro sowie einem Paket mit zwei
Flaschen Weißwein und Pralinen.
Prozessgewinn eher selten
Obwohl sie mit dem dürftigen
Trostpflaster keineswegs zufrieden waren, hat das Kasseler Ehepaar
auf einen möglicherweise langwierigen und anstrengenden
Rechtsstreit verzichtet. Viele Urlauber, die sich um
ihr Ferienglück geprellt sehen, haben da weniger Hemmungen
und ziehen vor den Kadi, oft mit weit geringeren
Erfolgsaussichten. Entsprechend groß ist dann
die Enttäuschung nach dem Richterspruch. Denn selbst wenn die
Beschwerden der Urlauber anerkannt werden, bekommen die Geschädigten
meist nicht allzu viel erstattet. Der Reisepreis kann nämlich
nur für die Tage gemindert werden, an denen auch wirklich ein
Mangel vorlag. Das Argument, schlechte
Leistungen zu Reisebeginn hätten den ganzen Urlaub
verdorben, wird nicht anerkannt.
Bloße Unannehmlichkeit noch kein
Mangel
Und oft gibt es gar nichts.
So halten fast alle Gerichte das vereinzelte Auftreten
von Ungeziefer in Hotelanlagen für eine
bloße Unannehmlichkeit, die ohne Entschädigung
hingenommen werden müsse. Auch Diebstähle
aus einem Bungalow oder einem Hotelsafe und
Raubüberfälle während eines Ausflugs können dem
Reiseveranstalter nicht angelastet werden. So etwas könne auch daheim
passieren, argumentieren die Richter,
und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Für gefährliche Rutschen
oder andere Risiken, die in Hotels lauern können, ist der Veranstalter aber
schon verantwortlich. Er muss prüfen, ob bei seinem
Vertragspartner alles in Ordnung ist.
Was der Katalog verspricht
Geld zurück gibt es immer
dann, wenn die Reise erheblich schlechter war als im Katalog beschrieben.
Denn die darin enthaltenen
Angaben sind verbindlich. Allerdings muss der Leser
Feinheiten der Katalogsprache berücksichtigen. Wird zum Beispiel ein
Zimmer „zur Meerseite“ versprochen, darf man noch lange keinen
Meerblick erwarten. Bei einem Direktflug muss
mit einer Zwischenlandung gerechnet werden und eine „internationale
Atmosphäre“ deutet auf Lärm hin. Bei Sonderwünschen, etwa bei der Zusicherung einer
bestimmten Airline, ollten sich Urlauber nicht
auf mündliche Vereinbarungen verlassen.
Auch das sollte in der Reisebestätigung stehen, um später nicht in Beweisnot
zu geraten.
Plan mit kleinen Änderungen
Manchmal wird die Vorfreude
auf eine Reise durch einen Brief vom Veranstalter jäh abgewürgt.
Leider müssen wir Ihnen
mitteilen, heißt es zum Beispiel, dass
das Hotel nicht zur Verfügung steht, der Abflug verschoben wird,
oder er unterbreitet irgendeine andere Unannehmlichkeit. Es gilt: Geringfügige
Änderungen muss der Kunde akzeptieren. Etwa ein Ersatzhotel, das genau die gleichen
Bedingungen erfüllt wie das gebuchte, oder eine Flugverschiebung
um ein, zwei Stunden. Wenn der
Urlaub aber in einem anderen Ort oder auf einer anderen
Insel stattfinden soll oder statt des
Vier-Sterne-Hotels mit großer Poollandschaft ein Drei-Sterne-Hotel ohne
Pool angeboten wird, dann handelt es sich um
erhebliche Leistungsänderungen, die nicht hingenommen werden
müssen. Der Urlauber sollte in
diesem Fall auf die vereinbarten oder wenigstens
vergleichbare Leistungen pochen, am besten schriftlich und
mit Nennung einer Frist. Wenn der Veranstalter kein
akzeptables Angebot macht, kann die Reise gekündigt
werden. Sind die angekündigten Änderungen nicht so drastisch, sollten Urlauber die
angebotene Reise antreten, sich aber ausdrücklich vorbehalten, nach der Rückkehr weitere
Ansprüche geltend zu machen.
Vier Monate Preissicherheit
Preiserhöhungen müssen
Reisende bei Pauschalreisen nur dann hinnehmen,
wenn der Vertragsabschluss mehr
als vier Monate zurückliegt und die erhöhten Kosten auf
die Beförderung (Flugbenzin), auf Gebühren - oder
Wechselkursschwankungen zurückzuführen sind. Außerdem muss der
Veranstalter dies in einer entsprechenden Klausel seiner Geschäftsbedingungen
vorgesehen haben. Geänderte Flugzeiten sind
heutzutage fast schon Standard. Um die Maschinen voll auszulasten,
werden Flüge immer häufiger zusammengelegt. Als zumutbar für Reisende
gelten Flugverlegungen am Anreise- und am Abreisetag, wenn die Nachtruhe nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Das können aber schon mal
um sechs bis acht Stunden verschobene Flugzeiten sein, denn An - und Abreisetage
gelten nicht als Urlaubstage.
Verspätung mit Folgen
Wenn es dann endlich
losgehen soll, verzögert sich der Start nicht selten noch einmal.
Bisher mussten Reisende bei
Charterflügen auf der Mittelstrecke Verspätungen von vier
Stunden hinnehmen. Der Kemptener
Reiserechtsexperte Ernst Führich hält das nicht
mehr für aktuell. Nach der im Februar 2005 in
Kraft getretenen EU-Verordnung 261/2004 müssen Airlines den
Fluggästen bereits bei einer Verspätung von zwei Stunden
Betreuungsleistungen gewähren. Bei mehr als fünf Stunden
Verspätung haben sie Anspruch auf
Erstattung des Ticketpreises. Führich
hat die Grenzen für Charterflüge deshalb neu definiert. Nach seiner Ansicht liegt
ein Mangel mit dem Recht zur Preisminderungbei Strecken bis 1 500
Kilometer bereits ab zwei Stunden vor.
Mängel genau beschreiben
Am Traumziel angekommen,
kann neuer Ärger lauern.
Nicht selten werden Urlauber umquartiert, weil das Vertragshotel
überbucht wurde. Wenn ein gleichwertiges Quartier angeboten wird, ist das Problem gering. Ein
schlechteres Zimmer muss man aber nicht akzeptieren. Dann heißt es
reklamieren. Aber richtig. Also nicht beim Hotel, sondern beim Reiseleiter, so schnell wie möglich und
am besten schriftlich mit Bestätigung. Vergessen Sie nicht, auf dem Mängelprotokoll das
Datum einzutragen. Schildern Sie die Mängel genau. Es genügt nicht, einfach
über die „miese Unterkunft“ zu meckern. Setzen Sie eine kurze Frist, in der vom Veranstalter
Abhilfe geleistet werden soll.
Selbsthilfe
mit Risike
Wer bei schwerwiegenden
Mängeln kündigt oder einen Umzug auf eigene Faust vornimmt,
geht immer ein Risiko ein.
Wann Mängel schwerwiegend sind, beurteilen die Gerichte sehr
unterschiedlich. Auf jeden Fall müssen die
genannten Formalien erfüllt sein. Der Veranstalter muss eine
Chance zur Nachbesserung bekommen. Einige Reiseveranstalter
bieten eine zügige Schadensregulierung vor Ort an. Bei kleineren Mängeln ist
das sehr sinnvoll. Reisende müssen sich aber
nicht immer mit einem Obstkorb oder einer Flasche Wein
besänftigen lassen.
Bei größeren Mängeln
sollten sie jedenfalls keine Verzichtserklärung unterschreiben.
Vier Wochen Zeit für Forderungen
Wer Ansprüche an den
Reiseveranstalter stellen will,
muss dies nach der Rückkehr
innerhalb von vier Wochen tun. Anstatt selbst eine
bestimmte Summe vorzugeben, sollten Geschädigte den
Veranstalter per Brief auffordern, ein angemessenes
Minderungsangebot zu unterbreiten. Bietet das Unternehmen zu
wenig oder gar nichts an, sollten enttäuschte
Urlauber die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt konsultieren. Experten können besser
abschätzen, ob sich eine Klage lohnt oder
vielleicht nur für weiteren Frust sorgt.
Reiserecht
Prüfen:
Überprüfen Sie, ob die
Reisebestätigung korrekt ist. Nehmen Sie die Katalogseiten mit auf die Reise.
Rügen:
Rügen Sie Mängel am Urlaubsort sofort beim Reiseleiter und fordern Sie
Abhilfe.
Lassen Sie sich Ihre Beschwerde schriftlich
bestätigen.
Sammeln:
Sichern Sie vor Ort Beweise für
die Mängel. Machen Sie
Fotos und/oder Videos
und
notieren Sie die Namen und Adressen von möglichen Zeiten.
Ansprüche:
Machen Sie Forderungen am besten
per Einschreiben mit
Rückschein geltend. Beschreiben Sie die Mängel ganz genau.
Frankfurter Tabelle:
Die
Frankfurter Tabelle
listet Urteile zum Reiserecht auf
und gibt einen Anhaltspunkt für mögliche Minderungen des Reisepreises.
Klagen:
Wenn Sie mit dem Angebot des
Veranstalters nicht zufrieden sind, können Sie
klagen. Die Frist dafür: sechs Monate nach Reiseende.
Quelle: http://www.stiftung-warentest.de
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